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   LG Traunstein, 26.08.2004 - 4 T 885/04   

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https://dejure.org/2004,39694
LG Traunstein, 26.08.2004 - 4 T 885/04 (https://dejure.org/2004,39694)
LG Traunstein, Entscheidung vom 26.08.2004 - 4 T 885/04 (https://dejure.org/2004,39694)
LG Traunstein, Entscheidung vom 26. August 2004 - 4 T 885/04 (https://dejure.org/2004,39694)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Beschwerde gegen die Festsetzung der Vergütung für einen vorläufigen Insolvenzverwalter; Verhältnis der Vergütung eines verläufigen Insolvenzverwalters zu der des endgültigen Insolvenzverwalters hinsichtlich der Höhe; Grundlage für die Berechnung der Höhe der Vergütung ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • ZInsO 2004, 1198
 
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Wird zitiert von ... (8)Neu Zitiert selbst (4)

  • BGH, 24.06.2003 - IX ZB 453/02

    Höhe der Vergütung des Insolvenzverwalters

    Auszug aus LG Traunstein, 26.08.2004 - 4 T 885/04
    Ein Vergütungssatz von 25 % der Staffelvergütung gemäß § 2 InsVV ist beim vorläufigen Insolvenzverwalter als Ausgangssatz angemessen (BGH ZInsO 2003, 791 ).

    Die mit der Stellung als sog. "starker" Insolvenzverwalter einhergehende weiterreichende Rechtsmacht muss sich mithin in konkreten Tätigkeiten niederschlagen (vgl. BGH ZInsO 2003, 791 ; ZInsO 2003, 748 [BGH 17.07.2003 - IX ZB 10/03] ).

  • BGH, 14.12.2000 - IX ZB 105/00

    Vergütung des vorläufigen Insolvenzverwalters

    Auszug aus LG Traunstein, 26.08.2004 - 4 T 885/04
    Demgegenüber ist nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs Berechnungsgrundlage für die Vergütung des vorläufigen Verwalters der Wert des von ihm verwalteten Vermögens bei Beendigung der vorläufigen Verwaltung (BGH ZInsO 2001, 165, 168) [BGH 14.12.2000 - IX ZB 105/00] , die sog. "Istmasse11 (vgl. Uhlenbruck, InsO, 12. Aufl., § 22 Rn. 230).
  • BGH, 17.07.2003 - IX ZB 10/03

    Vergütung des vorläufigen Insolvenzverwalters bei Anordnung eines

    Auszug aus LG Traunstein, 26.08.2004 - 4 T 885/04
    Die mit der Stellung als sog. "starker" Insolvenzverwalter einhergehende weiterreichende Rechtsmacht muss sich mithin in konkreten Tätigkeiten niederschlagen (vgl. BGH ZInsO 2003, 791 ; ZInsO 2003, 748 [BGH 17.07.2003 - IX ZB 10/03] ).
  • LG Stralsund, 04.06.2003 - 2 T 182/02

    Vergütung des vorläufigen Insolvenzverwalters; Einbeziehung der mit

    Auszug aus LG Traunstein, 26.08.2004 - 4 T 885/04
    Ob und mit welcher Konsequenz für die Masse diese Gegenstände in der endgültigen Verwaltung dann tatsächlich verwertet werden können, spielt danach keine Rolle (vgl. auch RAe 1 Sievers und M. Matthiessen, Anmerkung zu LG Stralsund, Beschl. v. 04.06.2004, ZInsO 2003, 847 [LG Stralsund 04.06.2003 - 2 T 182/02] ).
  • BGH, 14.12.2005 - IX ZB 256/04

    Erhöhung der Vergütung des vorläufigen Insolvenzverwalters wegen der Bearbeitung

    b) Die Rechtsbeschwerde verweist demgegenüber auf Rechtsprechung von Instanzgerichten (LG Stralsund ZInsO 2003, 846 m. Anm. von Sievers/Matthiessen S. 847; LG Freiburg ZInsO 2003, 848; LG Traunstein ZinsO 2004, 1198, 1199 f), wonach vom Insolvenzschuldner angepachtete Betriebsimmobilien mit ihrem vollen Wert in die Berechnungsgrundlage für die Vergütung des vorläufigen Insolvenzverwalters einzubeziehen sind, wenn dieser sich damit in nennenswertem Umfang beschäftigt hat.
  • LG Münster, 03.02.2014 - 5 T 318/13

    Festsetzung der Vergütung eines vorläufigen Insolvenzverwalters durch

    LG Traunstein, Az. 4 T 885/04: 30%.

    LG Traunstein, Az. 4 T 885/04: 5%.

  • LG Münster, 18.02.2013 - 5 T 490/12

    Vorläufiges Insolvenzverfahren, Zuschlag, Betriebsfortführung,

    LG Traunstein, Az. 4 T 885/04: 30%.

    LG Traunstein, Az. 4 T 885/04: 5%.

  • LG Lübeck, 23.05.2005 - 7 T 173/03

    Berechnungsgrundlage für die Vergütung des vorläufigen Insolvenzverwalters;

    Dem BGH folgend bezieht die Rechtsprechung der Instanzgerichte deshalb auch den Wert einer von der Schuldnerin lediglich gemieteten oder gepachteten Immobilie in die Berechnung der Vergütungsgrundlage des vorläufigen InsolvenzverW.s mit ein (LG Stralsund ZInsO 2003, 846 [LG Stralsund 04.06.2003 - 2 T 182/02] ; LG Freiburg, ZInsO 2003, 848 [LG Freiburg 22.08.2003 - 4 T 93/03] ; LG Traunstein ZInsO 2004, 1198 ), obwohl sie dem Schuldner evident nicht gehört und dies ohne weiteres festzustellen wäre.

    Inbesitznahme und Überprüfung der Versicherungsverhältnisse reichen aus, um eine nennenswerte Befassung i.S.d. höchstrichterlichen Rechtsprechung zu bejahen (vgl. LG Traunstein ZInsO 2004, 1198 ), demnach reichen auch die von dem Beteiligten zu 2. unstreitig entfalteten Tätigkeiten aus, um eine nennenswerte Befassung zu bejahen.

  • LG Bochum, 14.06.2007 - 10 T 35/07

    Anforderungen an das sich Befassen des Insolvenzverwalters mit

    Allgemein wird im Rahmen des eröffneten Verfahrens die Fortführung eines Unternehmens mit mehr als 10 und bis zu 100 Arbeitnehmern zwischen drei Monaten bis zu einem Jahr mit einem Zuschlag von 50% bis 75% angesetzt (vgl. LG Dresden, ZVI 2005, 564; Eickmann, in: Kübler/Prütting, a.a.O., § 3 InsVV Rn. 44; Haarmeyer/Wutzke/Förster, InsVV, a.a.O., § 3 Rn. 72; Nowak, in: Münchener Kommentar, a.a.O., § 3 InsVV Rn. 23; Wischemeyer, NZI 2005, 534; vgl. auch AG Chemnitz, ZIP 2001, 1473; LG Potdam, ZIP 2005, 914: 30% bei 33 Arbeitnehmern und Verfahrensdauer von 2, 5 Monaten; vgl. auch bei vorläufiger Insolvenzverwaltung: LG Traunstein, ZInsO 2004, 1198 von Zuschlag 30%; LG Dresden, ZIP 2005, 1745, Zuschlag von 50% bei 50 Arbeitnehmern; vgl. auch BGH, ZIP 2006, 1008; BGH, NZI 2005, 106).
  • LG Cottbus, 02.09.2009 - 7 T 422/05

    Insolvenzeröffnungsverfahren: Vergütungsanspruch des vorläufigen

    Die Grundstücke sind hier durch den Beteiligten zu 1. in Besitz genommen worden und die Immobilien sind im Rahmen einer Geschäftsfortführung genutzt worden, was eine nennenswerte Tätigkeit darstellt (vgl. LG Potsdam ZIP 2005, 914; LG Traunstein ZInsO 2004, 1198).
  • LG Cottbus, 02.09.2009 - T 422/05
    Die Grundstücke sind hier durch den Beteiligten zu 1. in Besitz genommen worden und die Immobilien sind im Rahmen einer Geschäftsfortführung genutzt worden, was eine nennenswerte Tätigkeit darstellt (vgl. LG Potsdam ZIP 2005, 914 ; LG Traunstein ZInsO 2004, 1198).
  • LG Potsdam, 14.03.2005 - 5 T 21/05

    Erhöhung der Regelvergütung des vorläufigen Insolvenzverwalters wegen

    Diese Umstände rechtfertigen die Gewährung des beantragten Zuschlages (vgl. auch LG Bielefeld, aaO., LG Traunstein, ZInsO 2004, 1198, AG Chemnitz, ZIP 2001, 1473).
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